Bridge-Club Bonstetten
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Falsche Auskunft – falsche Reizung: Konventionskarten (§ 40 & 75 TBR sowie § 15 TO)

Grundsätzlich ist der Gegner über alle Ansagen und Spielweisen der eigenen Achse aufzuklären; dies geschieht mittels Alerts oder, bei Spielweisen wie Ausspielen oder Markierungen, ggf. durch Nachfragen. ‚Geheimabsprachen‘ im Sinne von unaufgedeckten Partnerschaftsübereinkünften sind streng verboten. Alle Auskünfte müssen vollständig sein. Auskunftspflicht besteht über die jeweiligen Partnerschaftsübereinkünfte, was nicht gleichbedeutend damit ist, daß die Reizung oder Spielaktion mit dieser Übereinkunft kongruent sein muß. Das bedeutet, daß jeder Partner grundsätzlich das Recht hat, von dieser Partnerschaftsübereinkunft im Einzefalle abzuweichen. Es ist in solchen Fällen, etwa bei einer ‚falschen Reizung‘, allerdings nötig, seitens des anderen Partners auf eine solche Aktion systemgemäß, also gemäß den Absprachen zu reagieren - um sich nicht des Verdachtes auszusetzen, daß hier ein (erlaubter) Bluff dem Partner (unerlaubterweise) bekannt ist und ‚aufgefangen‘ wird.

Während eine falsche Reizung mithin erlaubt ist, wird eine falsche Auskunft, etwa ein fehlerhaft oder unvollständig erklärtes oder unterbliebenes Alert, durch korrigierten Score sanktioniert, wenn ein Schaden hierdurch entstanden ist. Für die Unterscheidung, inwieweit falsche Auskunft oder falsche Reizung vorliegt, ist das Vorhandensein einer Konventionskarte, die ‚beweisbar‘ Auskunft über die Partnerschaftsvereinbarung gibt, von zentraler Bedeutung. Hat ein Paar keine Konventionskarte vorgelegt, wird in allen Zweifelsfällen von falscher Auskunft (und nicht von falscher Reizung) ausgegangen; ferner kann der Gegner Ansagen dieses Paares nach Belieben hinterfragen, ohne daß er sich hierdurch des Problems unerlaubter Informationsübermittlung aussetzt. Konventionskarten dienen mithin nicht nur der Offenlegung des Systems für den Gegner, sondern auch dem eigenen Schutz.

Das Vorlegen von Konventionskarten ist gemäß § 15 TO in allen Turnieren im Rahmen des DBV Pflicht.

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