Unerlaubte Information
II (§ 16 und 73 TBR, §
19 TO)
Eine folgenreiche Quelle für die Übermittlung
unerlaubter Informationen ist der Umgang mit der Bidding-Box, der
in § 19 TO deshalb detailliert geregelt ist. Wenn in eine der
beiden Abteilungen (Fach mit Geboten von 1 Treff bis 7 SA oder Fach
mit Pass, Kontra, Rekontra, Stopp und Alert) gegriffen worden ist,
ist aus dieser Abteilung schließlich auch eine Karte zu nehmen;
das planlose ‚Herumfingern‘ in der Box ist unethisch.
Wenn man zunächst ein Gebot halb herausnimmt, es dann wieder
zurücksteckt und schließlich passt, hat man, auch wenn
niemand genau gesehen hat, welche Karte man in der Hand hatte, eine
unerlaubte Information abgegeben, die der Partner nicht nutzen darf.
Ein gezogenes Gebot kann straflos korrigiert werden, etwa wenn zwei
Karten zusammengeklebt oder irrig eine zweite mit herausgerutscht
ist oder man sich schlicht vergriffen hat; die Korrektur muß
aber unverzüglich ("ohne Gedankenpause") erfolgen.
Die Bietkarten müssen in einer waagerechten Reihe übereinanderlappend
gelegt werden, so daß alle Gebote sichtbar bleiben. Bei der
Verwendung der Stopp-Karte ist man verpflichtet, ein Sprunggebot
abzugeben; geschieht dies nicht, bleibt das Gebot gültig, aber
der Missbrauch der Stopp-Karte kann eine unerlaubte Information
für den Partner darstellen. Nach Entfernen der Stoppkarte ist
in den anschließenden 6-9 Sekunden vom nächsten Spieler
zu reizen. Wird, etwa nach einer Sperransage, jetzt länger
nachgedacht und anschließen gepasst, kann dies eine unerlaubte
Information beinhalten und den Partner in Schwierigkeiten bringen.
Unerlaubte Informationen können sich ferner aus
unkorrekter Verständigung wie Gestik, Mimik, Komentaren zu
Reizungen oder Spielweisen sowie aus Abweichungen im Aktionstempo
ergeben. Ein Spieler, der eine unerlaubte Information, gleich welcher
Art, erhalten hat, ist verpflichtet, in seinen Folgeaktionen die
durch diese Information nahegelegte Option zugunsten logischer Alternativen
(einschließlich des passens) zu verwerfen - es sei denn, seine
Karten lassen die (unerlaubt nahegelgete) Handlung als ganz eindeutig
und zwingend erscheinen (was allerdings nur der Turnierleiter letztendlich
zu beurteilen hat).
Unerlaubte Informationen dürfen zwar vom
Partner nicht ausgenutzt werden, vom Gegner jedoch in vollem Umfang.
‚Geheimzeichen‘ wie etwa das speziell verabredete Legen
der Bietkarten etc. haben nichts mit unerlaubten Informationen zu
tun; dies ist ein höchst unsportlicher Betrug, der u.U. langjährige
Sperren durch den Verband zur Folge haben kann.
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