Bridge-Club Bonstetten
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Unerlaubte Information II (§ 16 und 73 TBR, § 19 TO)

Eine folgenreiche Quelle für die Übermittlung unerlaubter Informationen ist der Umgang mit der Bidding-Box, der in § 19 TO deshalb detailliert geregelt ist. Wenn in eine der beiden Abteilungen (Fach mit Geboten von 1 Treff bis 7 SA oder Fach mit Pass, Kontra, Rekontra, Stopp und Alert) gegriffen worden ist, ist aus dieser Abteilung schließlich auch eine Karte zu nehmen; das planlose ‚Herumfingern‘ in der Box ist unethisch. Wenn man zunächst ein Gebot halb herausnimmt, es dann wieder zurücksteckt und schließlich passt, hat man, auch wenn niemand genau gesehen hat, welche Karte man in der Hand hatte, eine unerlaubte Information abgegeben, die der Partner nicht nutzen darf. Ein gezogenes Gebot kann straflos korrigiert werden, etwa wenn zwei Karten zusammengeklebt oder irrig eine zweite mit herausgerutscht ist oder man sich schlicht vergriffen hat; die Korrektur muß aber unverzüglich ("ohne Gedankenpause") erfolgen. Die Bietkarten müssen in einer waagerechten Reihe übereinanderlappend gelegt werden, so daß alle Gebote sichtbar bleiben. Bei der Verwendung der Stopp-Karte ist man verpflichtet, ein Sprunggebot abzugeben; geschieht dies nicht, bleibt das Gebot gültig, aber der Missbrauch der Stopp-Karte kann eine unerlaubte Information für den Partner darstellen. Nach Entfernen der Stoppkarte ist in den anschließenden 6-9 Sekunden vom nächsten Spieler zu reizen. Wird, etwa nach einer Sperransage, jetzt länger nachgedacht und anschließen gepasst, kann dies eine unerlaubte Information beinhalten und den Partner in Schwierigkeiten bringen.

Unerlaubte Informationen können sich ferner aus unkorrekter Verständigung wie Gestik, Mimik, Komentaren zu Reizungen oder Spielweisen sowie aus Abweichungen im Aktionstempo ergeben. Ein Spieler, der eine unerlaubte Information, gleich welcher Art, erhalten hat, ist verpflichtet, in seinen Folgeaktionen die durch diese Information nahegelegte Option zugunsten logischer Alternativen (einschließlich des passens) zu verwerfen - es sei denn, seine Karten lassen die (unerlaubt nahegelgete) Handlung als ganz eindeutig und zwingend erscheinen (was allerdings nur der Turnierleiter letztendlich zu beurteilen hat).

Unerlaubte Informationen dürfen zwar vom Partner nicht ausgenutzt werden, vom Gegner jedoch in vollem Umfang. ‚Geheimzeichen‘ wie etwa das speziell verabredete Legen der Bietkarten etc. haben nichts mit unerlaubten Informationen zu tun; dies ist ein höchst unsportlicher Betrug, der u.U. langjährige Sperren durch den Verband zur Folge haben kann.

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