Falsche Auskunft
– falsche Reizung: Konventionskarten (§ 40 &
75 TBR sowie § 15 TO)
Grundsätzlich ist der Gegner über alle Ansagen
und Spielweisen der eigenen Achse aufzuklären; dies geschieht
mittels Alerts oder, bei Spielweisen wie Ausspielen oder Markierungen,
ggf. durch Nachfragen. ‚Geheimabsprachen‘ im Sinne von
unaufgedeckten Partnerschaftsübereinkünften sind streng
verboten. Alle Auskünfte müssen vollständig sein.
Auskunftspflicht besteht über die jeweiligen Partnerschaftsübereinkünfte,
was nicht gleichbedeutend damit ist, daß die Reizung oder
Spielaktion mit dieser Übereinkunft kongruent sein muß.
Das bedeutet, daß jeder Partner grundsätzlich das Recht
hat, von dieser Partnerschaftsübereinkunft im Einzefalle abzuweichen.
Es ist in solchen Fällen, etwa bei einer ‚falschen Reizung‘,
allerdings nötig, seitens des anderen Partners auf eine solche
Aktion systemgemäß, also gemäß den Absprachen
zu reagieren - um sich nicht des Verdachtes auszusetzen, daß
hier ein (erlaubter) Bluff dem Partner (unerlaubterweise) bekannt
ist und ‚aufgefangen‘ wird.
Während eine falsche Reizung mithin erlaubt ist,
wird eine falsche Auskunft, etwa ein fehlerhaft oder unvollständig
erklärtes oder unterbliebenes Alert, durch korrigierten Score
sanktioniert, wenn ein Schaden hierdurch entstanden ist. Für
die Unterscheidung, inwieweit falsche Auskunft oder falsche Reizung
vorliegt, ist das Vorhandensein einer Konventionskarte, die ‚beweisbar‘
Auskunft über die Partnerschaftsvereinbarung gibt, von zentraler
Bedeutung. Hat ein Paar keine Konventionskarte vorgelegt, wird in
allen Zweifelsfällen von falscher Auskunft (und nicht von falscher
Reizung) ausgegangen; ferner kann der Gegner Ansagen dieses Paares
nach Belieben hinterfragen, ohne daß er sich hierdurch des
Problems unerlaubter Informationsübermittlung aussetzt. Konventionskarten
dienen mithin nicht nur der Offenlegung des Systems für den
Gegner, sondern auch dem eigenen Schutz.
Das Vorlegen von Konventionskarten
ist gemäß § 15 TO in allen Turnieren im Rahmen des
DBV Pflicht.
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